| FAQ - (Frequently Asked Questions) - Häufig gestellte Fragen |
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Grundsätzlich ist die
Bearbeitungsdauer der Wertermittlungsaufgabe vom Umfang, der Objektgröße
und Objektart sowie der Qualität und der Vollständigkeit der
zur Verfügung stehenden Unterlagen abhängig. Der Ortstermin findet regelmäßig schon einige Tage nach Ihrer Anfrage bzw. Auftragserteilung statt. Danach sind meist noch Unterlagen/Informationen/Stellungnahmen bei Behörden etc. anzufordern oder auch durch uns anzufertigen. Dies nimmt in der Regel ca. 2 Wochen in Anspruch. Bei kleineren Privataufträgen müssen Sie deshalb mit einer Gesamtbearbeitungszeit von ca. 6-8 Wochen rechnen. Gerichtsaufträge erfordern, wegen der einzuhaltenden Fristen, im Mittel eine Bearbeitungszeit von 8 Wochen. Sonderfall: Sollten Sie terminlich gebunden sein, ist die Fertigstellung des Gutachtens nach Absprache auch kurzfristiger möglich. |
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| - Honorare für Wertgutachten
im Privatauftrag - Die Honorare für Wertermittlungen im Privatauftrag sind grundsätzlich nach den Vorschriften des §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu bestimmen. Das Gesamthonorar für Wertgutachten bei Objektwerten zwischen 25.565,00 € und 25.564.594,00 € ermittelt sich nach dieser gesetzlichen Vorschrift wie folgt: Gesamthonorar = Sachverständigenhonorar zzgl. Nebenkosten und ges. Umsatzsteuer |
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| §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) | |||||
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- Entschädigungen
für Gerichtsgutachten - Die Entschädigungen für Gutachten im Auftrag von Gerichten und Staatsanwaltschaften zu Beweiszwecken richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), ab dem 1. Juli 2004 wird dieses Gesetz durch Artikel 2 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt. Für seine Tätigkeit erhält der Sachverständige kein Honorar, sondern lediglich eine Entschädigung. Die Gesamtentschädigung setzt sich aus der Leistungsentschädigung (schwierigkeitsgradbezogener Stundensatz), dem Ersatz von Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Hilfskräfte, Schreibauslagen, Kosten für Fotos und Kopien, Fahrt- und Reisekosten etc.) sowie der ges. Umsatzsteuer zusammen. Das ZSEG, die vorliegende Rechtsprechung sowie Kommentare und Literaturabhandlungen definieren die dabei heranzuziehenden Einzelansätze sehr genau. |
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- Honorare in Sonderfällen
- Gutachtenhonorare für Leistungen, die in der HOAI erfaßt sind, können nach §33 HOAI frei vereinbart werden. Dies gilt insbesondere nicht für Wertermittlungen. Schiedsgutachterhonorare werden für in der HOAI geregelte Leistungen nach HOAI, ansonsten nach freier Vereinbarung ermittelt. Gutachterhonorare für Mietwertgutachten im Privatauftrag können frei vereinbart werden, wobei üblicherweise das Gesamthonorar aus der Summe von Sachverständigenhonorar, Nebenkosten und ges. Umsatzsteuer besteht. Das Sachverständigenhonorar wird je nach Vereinbarung pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Miethöhe ermittelt. |
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Verbindung und erläutern Ihnen unsere Vorgehensweise. Zur verbindlichen
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